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Kann der Bund aufgrund seiner Verbandskompetenz auch völkerrechtliche Verträge abschließen, die innerstaatliche Akte der Landesgesetzgebung erfordern?
Die Frage ist umstritten und wird von der zentralistischen (Der Bund behält die volle Abschlusskompetenz und trägt das außenpolitische Risiko wegen der innerstaatlichen Kompetenzverteilung vertragsbrüchig zu werden.) und der föderalistischen (Die Abschlusskomoetenz beschränkt sich auf solche Sachverhalte, die der Bund in eigener Kompetenz transformieren kann) Auffassung unterschiedlich beantwortet. Gegen die zentrlistische Auffassung spricht das föderale Kompetenzgefüge und die Sinnwidrigkeit der Möglichkeit dem Bund eine Abschlusskompetenz zuzubilligen, wenn er die Verträge selbst nicht umsetzen kann. Gegen die föderalistische Auffassung spricht insbesondere der Wortlaut des Art. 32 III GG ("können"). Überzeugend ist letztlich allein die vermittelnde Auffassung, nach der der Bund zum Abschluss derartiger Verträge befugt ist, wenn er zuvor das Einverständnis der Bundesländer eingeholt hat. Dies entspricht auch der Staatspraxis nach dem "Lindauer Abkommen".
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010