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Def.: Anwartschaftsrecht
Anwartschaftsrecht: Rechtsposition, in der der endgültige Rechtserwerb (Eigentum) weder durch Verkäufer noch durch Dritte vereitelt werden kann.
Insb. aufgrund der Schutzvorschrift § 161 BGB wonach Verfügungen des Vorbehaltskäufers unwirksam sind erhält der Vorbehaltskäufer eine gesicherte Erwerbsposition, die ihm bei Zahlung des KP nicht mehr entzogen werden kann. Diese begründet zugunsten des Käufers ein AnwR als dingliches Recht an der Sache. AnwR ist als gesichertes ErwerbsR eine Vorstufe des künfrigen Eigentums und wird deshalb auch als ein gegenüber dem Eigentum wesensgleiches Minus bezeichnet.
Ersterwerb: Voraussetzungen von Eigentum + Möglichkeit des Bedingungseintrittes
Insb. aufgrund der Schutzvorschrift § 161 BGB wonach Verfügungen des Vorbehaltskäufers unwirksam sind erhält der Vorbehaltskäufer eine gesicherte Erwerbsposition, die ihm bei Zahlung des KP nicht mehr entzogen werden kann. Diese begründet zugunsten des Käufers ein AnwR als dingliches Recht an der Sache. AnwR ist als gesichertes ErwerbsR eine Vorstufe des künfrigen Eigentums und wird deshalb auch als ein gegenüber dem Eigentum wesensgleiches Minus bezeichnet.
Ersterwerb: Voraussetzungen von Eigentum + Möglichkeit des Bedingungseintrittes
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010