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Welche Funktion wird Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nach überwiegender Auffassung zugeordnet? Was ist gegen diese Ansicht einzuwenden?
Die einer unmittelbaren Drittwirkung. Dies wird mit der Erwägung begründet, die Vorschrift ordne Rechtsfolgen an (Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit), die unmittelbar zwischen Privaten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) einträten. Es handelt sich indes gar nicht um ein Grundrecht, sondern um eine zivilrechtliche Vorschrift, der Verfassungsrang eingeräumt ist. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG ist aus diesem Grunde kein taugliches Argument für eine mögliche Drittwirkung der Grundrechte.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010