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Klagefrist
- § 74 I 1 VwGO = 1 Monat nach Widerspruch
oder 1 Monat nach VA Bekanntgabe (bei Entbehrlichkeit des Widerspruchs)
- Frist ist nach Ort des Gerichts zu bestimmen
- fehlerhafte Rechtshilfebelehrung = § 58 UU VwGO = 1 Jahr
- Problem des unzuständigen Gerichts
falsch addressiert = keine Rechtshängigkeit = Frist (-)
falsch gedachtes Gericht = Verweisung = Rechtshängigkeit = Frist (+)
oder 1 Monat nach VA Bekanntgabe (bei Entbehrlichkeit des Widerspruchs)
- Frist ist nach Ort des Gerichts zu bestimmen
- fehlerhafte Rechtshilfebelehrung = § 58 UU VwGO = 1 Jahr
- Problem des unzuständigen Gerichts
falsch addressiert = keine Rechtshängigkeit = Frist (-)
falsch gedachtes Gericht = Verweisung = Rechtshängigkeit = Frist (+)
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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