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Bürgschaft und Kaution
Bei Wohnraummietverhältnissen besteht eine erhebliche Einschränkung, da die Bürgschaft eine Sicherheit i.S.v. § 551 BGB darstellt mit der Folge, dass die Begrenzung der gesamten, durch den Mieter zu leistenden Sicherheit auf das Dreifache der Monatsmiete auch für die Bürgschaft gilt.
Eine unbeschränkte Bürgschaft ist jedoch nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt bis zur Höhe einer dreifachen Monatsmiete wirksam (OLG Hamburg, Urteil v. 31.1.2001, 4 U 197/00, ZMR 2001, 887).
Daher ist die Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, unzulässig, wenn und soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von 3 Monatsmieten überschreiten.
Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag ist nach §§ 551, 134 BGB ebenfalls nichtig (OLG Köln, Urteil v. 30.8.1988, 22 U 83/88, WuM 1989, 136). Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 551 BGB, den Mieter vor zu hohen Belastungen durch Sicherheitsleistungen zugunsten des Vermieters zu schützen, der ohnehin durch sein Pfandrecht nach § 562 BGB eine - vielfach allerdings wohl unzureichende - Sicherheit besitzt. Abgesehen davon würde der Abschluss neuer Mietverträge wesentlich erschwert, wenn der Vermieter berechtigt wäre, neben einer Barkaution bis zur Höhe von 3 Monatsmieten eine der Höhe nach unbeschränkte Bürgschaft zu fordern.
Eine unbeschränkte Bürgschaft ist jedoch nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt bis zur Höhe einer dreifachen Monatsmiete wirksam (OLG Hamburg, Urteil v. 31.1.2001, 4 U 197/00, ZMR 2001, 887).
Daher ist die Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, unzulässig, wenn und soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von 3 Monatsmieten überschreiten.
Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag ist nach §§ 551, 134 BGB ebenfalls nichtig (OLG Köln, Urteil v. 30.8.1988, 22 U 83/88, WuM 1989, 136). Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 551 BGB, den Mieter vor zu hohen Belastungen durch Sicherheitsleistungen zugunsten des Vermieters zu schützen, der ohnehin durch sein Pfandrecht nach § 562 BGB eine - vielfach allerdings wohl unzureichende - Sicherheit besitzt. Abgesehen davon würde der Abschluss neuer Mietverträge wesentlich erschwert, wenn der Vermieter berechtigt wäre, neben einer Barkaution bis zur Höhe von 3 Monatsmieten eine der Höhe nach unbeschränkte Bürgschaft zu fordern.
Tags: bürgschaft, kaution
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