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Welche Anwendungsbereiche gibt es für Prognosen?
1. Urteilsprognose, bei denen das Gericht bereits bei Erlass des Urteils über das künftig von dem Angeklagten zu erwartende Legalverhalten zu entscheiden hat, so etwa bei: § 46 I 2, 47 I, 56 I, 59 I 1 Nr.1; §§ 5 II, 10,13 I,17 II, 18 II, 21, 27 JGG sowie §§ 12 JGG i.V.m. 30,34 SGB VIII)
2. Entlassungsprognosen, nach Verbüßung eines Teils der Freiheitstrafe bzw. der Maßregel: §§ 57 I,II, 57a StGB sowie 88 I JGG); § 67 d II StGB, §70a I StGB.
3. Gefährlichkeitsprognose als Voraussetzung für die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im Urteil nach §§ 63, 64 u. 66 StGB.
4. Lockerungsprognose: Eine Art Zwischenstellung nehmen die Lockerungsprognosen ein. Sie werden bei der Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen im Strafvollzug gefordert. Vollzugslockerungen nach §§ 10 I. 11 II StVollzG.
2. Entlassungsprognosen, nach Verbüßung eines Teils der Freiheitstrafe bzw. der Maßregel: §§ 57 I,II, 57a StGB sowie 88 I JGG); § 67 d II StGB, §70a I StGB.
3. Gefährlichkeitsprognose als Voraussetzung für die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung im Urteil nach §§ 63, 64 u. 66 StGB.
4. Lockerungsprognose: Eine Art Zwischenstellung nehmen die Lockerungsprognosen ein. Sie werden bei der Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen im Strafvollzug gefordert. Vollzugslockerungen nach §§ 10 I. 11 II StVollzG.