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Prüfung: Notwehr § 32 StGB
Stärkster Rechtfertigungsgrund, der auf dem Rechtsbewährungsund Schutzprinzip basiert und bei gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffen jede mit Verteidigungswillen geübte Verteidigung erlaubt, die erforderlich und geboten ist, bishin zur Tötung der Angreifers zum Schutz von nicht völlig belanglosen Sachwerten.
I. Notwehrlage
1. gegenwärtig & 2. rechtswidrig
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
a. Geeignetheit
b. relativ mildestes Mittel
2. geboten
a. Bagatellangriffe (nicht geboten!)
b. krasses Missverhältnis zwischen bedrohtem Rechtsgut und drohender Verletzung (nicht geboten!)
III. Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis der Notwehrlage
I. Notwehrlage
1. gegenwärtig & 2. rechtswidrig
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
a. Geeignetheit
b. relativ mildestes Mittel
2. geboten
a. Bagatellangriffe (nicht geboten!)
b. krasses Missverhältnis zwischen bedrohtem Rechtsgut und drohender Verletzung (nicht geboten!)
III. Subjektives Rechtfertigungselement Kenntnis der Notwehrlage
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010