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Grundstück im Rechtssinne
- Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche
- Wird im Grundbuch als Grundstück unter einer Nummer (auch mehrere Grundstücke) geführt
Teil des Grundstücks
- Erdoberfläche
- Erdkörper unter dem Grundstück
- Luftraum
vgl. 905 S. 1
- Gebäude und Erzeugnisse
vgl. 93 ff.
- verbundene Rechte
vgl. § 96
- Wird im Grundbuch als Grundstück unter einer Nummer (auch mehrere Grundstücke) geführt
Teil des Grundstücks
- Erdoberfläche
- Erdkörper unter dem Grundstück
- Luftraum
vgl. 905 S. 1
- Gebäude und Erzeugnisse
vgl. 93 ff.
- verbundene Rechte
vgl. § 96
Tags: Sachenrecht
Quelle:
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