Zu dieser Karteikarte gibt es einen kompletten Satz an Karteikarten. Kostenlos!
59
Erwerb des Eigentums an Erzeugnissen und Bestandteilen?
Vgl. §§ 953 - 957 BGB
Sofern nicht einer der besonderen Erwerbstatbestände der §§ 954 - 957 BGB eingreift, erwirbt nach § 953 BGB der Eigentümer der Sache auch das Eigentum an den abgetrennten Erzeugnissen (§ 99 I BGB) und Bestandteilen (§ 93 BGB).
Sofern nicht einer der besonderen Erwerbstatbestände der §§ 954 - 957 BGB eingreift, erwirbt nach § 953 BGB der Eigentümer der Sache auch das Eigentum an den abgetrennten Erzeugnissen (§ 99 I BGB) und Bestandteilen (§ 93 BGB).
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010