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Erwerb des Eigentums an Erzeugnissen und Bestandteilen?
Vgl. §§ 953 - 957 BGB

Sofern nicht einer der besonderen Erwerbstatbestände der §§ 954 - 957 BGB eingreift, erwirbt nach § 953 BGB der Eigentümer der Sache auch das Eigentum an den abgetrennten Erzeugnissen (§ 99 I BGB) und Bestandteilen (§ 93 BGB).
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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