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Skizzieren Sie die Hauptunterschiede zwischen Bedingung und Auflage im Rahmen des § 36 II VwVfG.
Bei der Bedigung handelt es sich um eine unselbstständige Nebenbestimmung. Sie kann also nicht eigenständig vollstreckt werden, suspendiert aber die Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Die Auflage hingegen ist eine selbstständige Nebenbestimmung. Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, ist aber selbstständig vollstreckbar.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010