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Heilung von Fristfehlern im Widerspruchsverfahren (Meinungsstreit)
Rspr = Heilung von Fristfehlern ist grundsätzlich möglich soweit die Behörde den Widerspruch begründet zurückweist
- Widerspruchsbehörde ist Herrin des Widerspruchsverfahren und kann sich insoweit über Fristfehler hinwegsetzen
- Vereinfachung für den Bürger, vereinfachter Rechtsschutz
- Wenn der Widerspruch begründet zurückgewiesen wird, muss diese Begründung auch überprüfbar sein (eigenes Argument)
Lit = Heilung nicht möglich
- Gericht ist auch Herrin des Prozess und kann sich auch nicht über Klagefristen hinwegsetzen
- Rechtsschutz für den Bürger ist ein Alibiargument
Kein Meinungsstreit notwendig wenn über Drittanfechtung entschieden wird, hier ist keine Heilung von Fristfehlern möglich
Ausnahme von der Ausnahme: Wenn inter omnes oder inter partes noch keine Unanfechtbarkeit des begünstigenden VAs besteht
- Widerspruchsbehörde ist Herrin des Widerspruchsverfahren und kann sich insoweit über Fristfehler hinwegsetzen
- Vereinfachung für den Bürger, vereinfachter Rechtsschutz
- Wenn der Widerspruch begründet zurückgewiesen wird, muss diese Begründung auch überprüfbar sein (eigenes Argument)
Lit = Heilung nicht möglich
- Gericht ist auch Herrin des Prozess und kann sich auch nicht über Klagefristen hinwegsetzen
- Rechtsschutz für den Bürger ist ein Alibiargument
Kein Meinungsstreit notwendig wenn über Drittanfechtung entschieden wird, hier ist keine Heilung von Fristfehlern möglich
Ausnahme von der Ausnahme: Wenn inter omnes oder inter partes noch keine Unanfechtbarkeit des begünstigenden VAs besteht
Tags: Meinungsstreit, Verwaltungsprozessrecht
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