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Zwangsgeld Art. 56 PAG:
Die Festsetzung eines Zwangsgelds hat im Polizeirecht nur eine untergeordnete Bedeutung (s.o.). Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe festzusetzen, Art 56 Abs. 1 PAG, und
anzudrohen, Art. 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 PAG. Bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds (zwischen 5 und 2500 Euro) ist die Hartnäckigkeit des Betroffenen, seine finanzielle Leistungsfähigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.
anzudrohen, Art. 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 PAG. Bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds (zwischen 5 und 2500 Euro) ist die Hartnäckigkeit des Betroffenen, seine finanzielle Leistungsfähigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.