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Latent gefährliche Drohung gem. § 250 I Nr. 1 b/c StGB
Latent gefährliche Drohung: wenn die Übelankündigung derart verwirklicht werden könnte, dass für den Betroffenen zumindest die Gefahr einer erheblichen Körperverletzung entsteht.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 11.02.2010