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Eigentümerhypothek <-> Eigentümergrundschuld
Eigentümer kann eine Hypothek zur Sicherung der Forderung eines Dritten , also nicht zur Sicherung einer eigenen Forderung bestellen (Fremdhypothek). Eine Fremdhypothek kann aber nachträglich zur Eigentümerhypothek werden, wenn Eigentümer die gesicherte Forderung und damit gem. §§ 401, 412, 1153 BGB auch die Hypothek erwirbt (z.B. §§ 1143 I, 1177 II BGB).

Die für einen Dritten bestellte Hypothek (oder Grundschuld § 1192 BGB) kann auch zunächst gesetzliche Eigentümergrundschuld sein (z.B. §§ 1163 I 1, 1177 I BGB) oder es nachträglich werden (z.B. §§ 1163 I 2, 1168, 1177 I BGB). Im Gegensatz zur Hypothek kann eine Grundschuld auch für den Eigentümer des Grundstückes selbst bestellt werden (rechtsgeschäftliche Eigentümergrundschuld § 1196 BGB). Eigentümergrundschuld ist ein echtes Grundpfandrecht und gewährt vorbehaltlich § 1197 BGB dieselben Rechte wie eine Fremdgrundschuld.
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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