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Grob verkehrswidrig (s. § 315 c (1) Nr. 2 StGB)
... ist ein Verhalten, das objektiv einen schweren Verkehrsverstoß darstellt und das die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigt; der Täter weicht in besonders gefährlicher WEise vom pflichtgemäßen Handeln ab.
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Quelle: VS Skript
Quelle: VS Skript