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Der prozessuale Tatbegriff
Der prozessuale Tatbegriff ist grundsätzlich ein anderer als der des materiellen Rechts. So können zwei in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB stehende Delikte - wenn auch eher selten - Teil derselben prozessualen Tat sein. Doch gibt es auch Gemeinsamkeiten. So stehen Delikte verschiedener prozessualer Taten grundsätzlich in Tatmehrheit zueinander. Umgekehrt gilt nach der Identitätsthese, dass zwei Delikte, die in Tateinheit gemäß § 52 StGB begangen wurden, auch derselben prozessualen Tat angehören. Hiervon hat der BGH jedoch eine Ausnahme für Dauerstraftaten, insbesondere für Organisationsstraftaten gemäß §§ 129 f. StGB zugelassen. Denn die strikte Befolgung der Identitätsthese würde in diesen Fällen oftmals zu einem Strafklageverbrauch führen, der sich mit dem Gerechtigkeits empfinden nicht mehr vereinbaren ließe. Im Übrigen ist bei Dauerstraftaten zunächst zu prüfen, ob und inwieweit sie überhaupt eine Klammerwirkung ausüben können, die zu einem tateinheitlichen Verhältnis mehrerer an sich selbständiger Taten führt. Auch das Zusammentreffen zweier Dauerdellkte führt nur zur Annahme von Tateinheit, wenn zwischen ihnen eine innere Verknüpfung besteht, die über die bloße Gleichzeitigkelt hinausgeht. Dasselbe gilt für das Zusammentreffen eines Dauerdelikts mit einer sonstigen Straftat.