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Welche Ausnahmen sind von der vom BGH zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung fehlgeschlagener synallagmatischer Verträge entwickelten Saldo-Theorie zu machen?
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen gegenüber den §§ 104 ff. BGB ist die Zweikondiktionentheorie anzuwenden, wenn bei Anwendung der Saldo-Theorie ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter behandelt würde wie ein Geschäftsfähiger. Darüber hinaus würde es der Saldo-Theorie als Billigkeitskorrektur widersprechen, wenn sie dazu führen würde, dass ein arglistig Getäuschter für den Fall, dass er den Vertrag anficht und der Vertragsgegenstand bei ihm untergegangen ist dadurch schlechter stehen würde, dass sich der andere Teil auf sie beruft. Dies jedenfalls für den Fall, dass der Getäuschte auch vom Vertrag hätte zurücktreten können. Dasselbe gilt für Wuchergeschäfte. Hier ist ebenfalls nach der Zweikondiktionentheorie zu verfahren.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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