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Wie ist der dolus eventualis (Eventualvorsatz) von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen?
1. Um vorsätzlich zu handeln muss der Täter den Erfolgseintritt zumindest für möglich halten.

2. Nach der Möglichkeitstheorie reicht allein das für vorsätzliches Handeln aus, ein Wollenelement  ist darüber hinaus nicht nötig.
Nach dieser Theorie werden vollkommen unterschiedliche kriminelle Gesinnungen des Täters absolut gleich behandelt, da auch derjenige, der auf ein Ausbleiben des Erfolges hofft, vorsätzlich handelt.

3. Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie ahndelt derjenige vorsätzlich, der den Eintritt des Erfolges für wahrscheinlich hält. Der Begriff der Wahrscheinlichkeit ist jedoch so unscharf, dass er für die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit kaum sinnvoll fruchtbar zu machen ist.

4. Nach der Theorie von der Manifestation des Vermeidungswillens kann ein Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolges (Wollenelement also nötig) nur angenommen, wenn sich der Vermeidungswille des Täters in einer tatsächlichen Handlung manifestiert. Diese Theorie ist mit der Unschuldsvermutung nicht in Einklang zu bringen, da hier der Täter beweisen muss, dass sich sein Vermeidungswills manifestierte. Zudem wird verkannt, dass der Täter auch dann auf ein Ausbleiben des Erfolges vertrauen kann, wenn sich sein Vermeidungswille nicht manifestiert.

5. Vorsatz liegt somit vor, wenn der Täter den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf genommen hat, selbst wenn er ihm an sich unerwünscht war (Billigungstheorie).

6. Beachte: Erhöhte Anforderungen bei Tötungsdelikten.
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Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010

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