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Verwaltungsakt Vorraussetzungen
Gemäß § 35 VwVfG bzw. der jeweiligen LänderVwVfG, liegt ein VA vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
> Behörde
> hoheitliche Maßnahme (umstr., dafür: Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 111 ff)
> Regelung
> auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
> für einen Einzelfall
> mit ummittelbarer Rechtswirkung nach Außen
> Behörde
> hoheitliche Maßnahme (umstr., dafür: Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 111 ff)
> Regelung
> auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
> für einen Einzelfall
> mit ummittelbarer Rechtswirkung nach Außen