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Zueignung (§ 246 StGB)
- Lit.: tatsächliche dauerhafte zivilrechtliche Enteignung des Eigentümers oder konkrete Gefahr dieser Enteignung (Verengung des Tatbestands)
- Rspr. und h.M.: Manifestationsthoerie
- weite Manifestationstheorie- jedes beliebeige Verhalten, welches ein objektiver Beobachter bei Kenntnis des Tätervorsatzes als Betätigung des Zueignungswillens ansehen wird
- enge Manifestationtheorie- ein Verhalten des Täters, aus dem ein die Umstände kennender, objektiver Beobachter auch ohne Kenntnis des Vorsatzes des Täters auf einen generellen Zueignungsvorsatz schließen kann
- typische Zueignungsakte- Verbrauch, Verarbeitung, Veräußerung, Verpfändung
- unterschiedliche Ergebnisse bei äußerlich neutralen bzw. mehrdeutigen Handlungen
- Drittzueignung- entweder der Täter muss mind. mittelbarer Besitzer der Sache sein oder der Dritte muss die Sache in Besitz nehmen
- Mehrfachzueignung- unzulässige Ausweitung der Verjährung durch die Konkurrenzlösung bzw. Schließen von Strafbarkeitslücken durch die Konkurrenzlösung
Tags: Zueignung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010