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Was ist unter Eigentums- Testier- und Vertragsfreiheit zu verstehen?
Eigentumsfreiheit bedeutet mit seiner Sache nach Belieben verfahren und jeden Dritten davon ausschließen zu können.(§ 903)

Die Testierfreiheit gewährleistet das Recht nach eigenem Wunsch Erben einzusetzen (§1937)

Vertragsfreiheit meint über Vertragspartner und Vertragsinhalt frei entscheiden zu können.(§311)
Tags: Vertragsrecht, VL 20.05.
Quelle:
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Karteninfo:
Autor: Corinna
Oberthema: Wirtschaftsrecht
Thema: Einführung in das Wirtschaftsrecht
Veröffentlicht: 13.04.2010

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