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2) Nebenkläger
Der von einer der in § 395 I, II StPO aufgezählten Straftaten Betroffene konnte sich schon früher der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen. Inzwischen kann ihm jedoch ein Rechtsanwalt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden (§§ 397a, 406 g I,III StPO). Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Opfer sich auf finanziellen Gründen nicht am Strafverfahren als ´Nebenkläger beteiligten. Darüber hinaus kann sich nunmehr auch das Opfer der Straftat eines Jugendlichen der öffentlichen Klage unter bestimmten Voraussetzungen anschließen (§ 80 III JGG n.F.)