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Wer trägt das Verwendungsrisiko der Mietsache und aus welcher Norm ergibt sich dies?
Nach § 537 I S. 1 BGB trägt der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010