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Anknüpfungsarten: alternativ und kumulativ
alternativ: mehrere Anknüpfungsmomente stehen gleichranging nebeneinander, es gelangt diejenige Rechtsordnugn zur Anwendung, die zu dem vorteilhaftesten Ergebnis für den Begünstigten führt (Art. 11 I EGBGB)
kumulativ: gleichzeitige Anknüpfung an zwei oder mehr Anknüpfungsmomente.
Entweder gelangt die bestimmte Rechtsordnung nur dann zur Anwendung, wenn alle verwendeten Anknüpfungsmomente auf sie weisen, wo das nicht der Fall ist greifen subsidiäre Anknüpfungen (z.B. Art. 18 III EGBGB)
kumulativ: gleichzeitige Anknüpfung an zwei oder mehr Anknüpfungsmomente.
Entweder gelangt die bestimmte Rechtsordnung nur dann zur Anwendung, wenn alle verwendeten Anknüpfungsmomente auf sie weisen, wo das nicht der Fall ist greifen subsidiäre Anknüpfungen (z.B. Art. 18 III EGBGB)
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010