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In welchen Fällen kann man von einer gesetzlichen Ausgestaltung grundrechtlicher Schutzgüter sprechen?
Regelmäßig sind die grundrechtlich geschützten Schutzgüter der Verfassung vorgelagert, werden also durch den Verfassungsgeber nicht erst geschaffen (z.B. das Leben und die körperliche Unversehrtheit). Im Einzelfall allerdings setzt das Schutzgut gesetzgeberisches Tätigwerden voraus. So etwa ist die Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) ein Rechtsinstitut, das durch Gesetz erst entwickelt werden muß. Auch das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) muß erst durch den Gesetzgeber ausgeformt werden.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010