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Alle Oberthemen / Jura / Privatrecht / PrivatR Gesetzliche Schuldverhältnisse
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§  823 Abs. 1: Schadensersatz bei Verletzung von Rechtsgütern und Rechten
I. Tatbestand
1."Wer ... verletzt"= objektiver Tatbestand
(a) Rechtsgutverletzung (Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Rechte: Eigentum und "sonstige" Rechte (= absolute, dem Eigentum ähnliche Rechte, so etwa alle dinglichen Rechte, aber auch das Recht am Gewerbebetrieb und das allgemeine Persönlichkeitsrecht). Das Vermögen ist kein sonstiges Recht.)
(b) Verletzungshandlung (positives Tun,  Unterlassen, sofern Garantenpflicht besteht (aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun))
(c) Kausalität (Nur solche Handlungen sind kausal, die nach der Lebenserfahrung zur eingetretenen Rechtsgutverletzung führen können.)
2."widerrechtlich" (Die Widerrechtlichkeit wird "indiziert", d.h. sie entfällt nur bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe.
Ausnahme: Verletzung des Allg. Persönlichkeitsrechts und des Rechts am Gewerbebetrieb. Hier bedarf es einer Güter- und Interessenabwägung.)
3. "vorsätzlich oder fahrlässig"
(Vorsatz bedeutet bewusstes und gewolltes Handeln, wobei billigendes In-Kauf-Nehmen einer Rechtsgutverletzung genügt (bedingter Vorsatz. Fahrlässigkeit ist in § 276 Abs. 2 definiert als die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.)
II.Rechtsfolge
Schadensersatz (§§ 249 ff.)
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Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010

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