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Anwendung von Ubiquitätsregel bei GoA (Art. 39 I EGBGB)?
Ubiquitätsregel kann bei GoA wegen gegenseitiger Ansprücher von Geschäftsherr und Geschäftsführer nicht Angewendet werden.
Insb. um der Gefahr der aufdrängenden Geschäftsführung vorzubeugen Anknüpfung an Erfolgsort.
Insb. um der Gefahr der aufdrängenden Geschäftsführung vorzubeugen Anknüpfung an Erfolgsort.
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Internationales Privatrecht
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 23.02.2010