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Steuererfindungsrecht
Gesetzgeber ist zwar in Auswahl der Steuergegenstände frei, eine Erfindung neuartiger (oder Wiedereinführung ehemaliger Steuern) jedoch nur zulässig, soweit Art. 106 GG eine Regelung über die erzielten Erträge enthält, die Steuer also unter dort aufgeführten Typusbegriff fällt