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Start Kapitel 8
Naive Geschäfte
Naive Geschäfte
• Kapitalgeber erhalten proportionalen Anteil am Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft
• keine Information der Kapitalgeber über Details der Geschäftstätigkeit
• kein Recht auf Mitwirkung bei der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach
außen
• kein Recht auf Kündigung des Gesellschaftsvertrages
• keine Information der Kapitalgeber über Details der Geschäftstätigkeit
• kein Recht auf Mitwirkung bei der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach
außen
• kein Recht auf Kündigung des Gesellschaftsvertrages