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Baurecht: Bauplanungsrecht

Was ist im Verhältnis von § 34 I und II BauGB zu beachten?

Wann ist eine Anlage im Außenbereich zulässig?
§ 34 II BauGB ist bzgl Art der Nutzung spezieller, ist also vorzuziehen, wenn kein B-Plan vorliegt, die gegend aber typischer Weise der BauNVO entspricht (kein Einfügen erforderlich).

Außenbereich, § 35 BauGB: Alles was nicht § 34 BauGB ist.
1) Grundsatz: Keine Bebauung
2) § 35 I BauGB: a) Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I BauGB (insb Nr. 2, 3 ,4); b) Keine entgegenstehenden öff Belange; c) Erschließung gesichert; d) Einvernehmen, § 36 BauGB - Folge: Gebundene Entscheidung.
3) § 35 II BauGB: a) Nicht privilegierte Vorhaben: b) Keine Beeinträchtigung öff Belange, Abs III; c) Erschließung gesichert; d) Einvernehmen, § 36 BauGB - Folge: Trotz "Können" Gebundene Entscheidung, da Art 14 GG (aktiver Bestandsschutz).
4) § 35 III BauGB: typische Fälle öff. Belange (nicht normiert: Rücksichtnahme; Planungsabsicht, Abstimmungsgebot, § 2 II BauGB). Vorhaben haben Abwägungsvorsprung. Nachteile können aber nicht durch Vorteile kompensiert werden.
5) § 35 IV BauGB: Normierte Fälle des aktiven Bestandschutzes.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauplanungsrecht
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Baurecht
Veröffentlicht: 24.03.2010

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