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Baurecht: Rechtsschutz
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Bauherr?
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Bauherr?
I. Verpflichtungsbegehren: Verpflichtungskklage gem § 42 I 2. Alt VwGO nach erfolglosen Widerspruch, § 68 VwGO. Beachte: IdR kein § 123 VwGO, da Vorwegnahme der Haupsache. Gemeinde ist bei EInvernehmen notwendig beizuladen, § 65 II VwGO. Gegen Nachbarn besteht keine Pflicht, da diese erst durch Genehmigung tangiert sind.
II. Feststellungbegehren: ZB genehmigungsfrei, § 43 I VwGO
III. Anfechtungsbegehren: Bei Eingriffsmaßnahmen nach erfolglosen Widerspruch, § 42 I 1. At VwGO.
IV. Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung: Wenn Bauaufsichtmaßnahme für sofort vollziebar erklärt wird, § 80 II Nr 4 VwGO, § 80 V 1 2. Alt VwGO. Beachte: Bei Bauaussetzung überwiegt das Vollzugsinteresse idR, bei Abrißmaßnahmen nicht.
V. Zeitpunkt für die Beurteilung der RM: Sach- und Rechtslage während des Verfahrens. 1) Klage begründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zugunsten des Klägers geändert hat. 2) Klage unbegründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zulasten des Klägers ändert. Folge: Umstellen zur FFK. 3) Bei Anfechtungsklage, Abstellen auf letzte Behördenentscheidung (Widerspruch). Immer zugunsten des Klägers.
II. Feststellungbegehren: ZB genehmigungsfrei, § 43 I VwGO
III. Anfechtungsbegehren: Bei Eingriffsmaßnahmen nach erfolglosen Widerspruch, § 42 I 1. At VwGO.
IV. Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung: Wenn Bauaufsichtmaßnahme für sofort vollziebar erklärt wird, § 80 II Nr 4 VwGO, § 80 V 1 2. Alt VwGO. Beachte: Bei Bauaussetzung überwiegt das Vollzugsinteresse idR, bei Abrißmaßnahmen nicht.
V. Zeitpunkt für die Beurteilung der RM: Sach- und Rechtslage während des Verfahrens. 1) Klage begründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zugunsten des Klägers geändert hat. 2) Klage unbegründet, wenn Rechtslage sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung zulasten des Klägers ändert. Folge: Umstellen zur FFK. 3) Bei Anfechtungsklage, Abstellen auf letzte Behördenentscheidung (Widerspruch). Immer zugunsten des Klägers.
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Rechtsschutz
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