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Können auch Eingriffe in das Leben gerechtfertigt sein?
Auch das Recht auf Leben steht unter Gesetzesvorbehalt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Aufgrund des Übermaßverbotes sind Eingriffe in das Leben allerdings nur in äußersten Grenzfällen zulässig. Das bekannteste (und nicht unumstrittene) Beispiel ist der sog. „finale Rettungsschuß“ (gezielte Todesschuß), zur Rettung von Geiseln.
Karteninfo:
Autor: StanleyKubrick
Oberthema: Jura
Thema: alle Lerngebiete
Veröffentlicht: 15.05.2010