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(P) Widerruf der Auflassung
Wortlaut § 925: kein Widerruf möglich, da ansonsten Widerspruch zu § 925 I BGB
Systematik: § 873 II BGB: Bindungswirkung nur, wenn die Erklärung notariell beurkundet, vor dem Grundbuchamt abgegeben / eingereicht oder bei Eintragungsbewilligung
Systematik: § 873 II BGB: Bindungswirkung nur, wenn die Erklärung notariell beurkundet, vor dem Grundbuchamt abgegeben / eingereicht oder bei Eintragungsbewilligung
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010