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Strafrechtlicher Schutz der Opfer (Materielles Strafrecht)
Strafrahmenerhöhung
Strafrahmenerhöhung
Hier hat insbesondere das 6. Gesetzt zur reform des Strafrechts eine Erhöhung der Strafrahmen bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gebracht. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass die physischen und psychischen Folgen solcher Straftaten für das Opfer im Verhältnis zu Delikten gegen materielle Rechtsgüter bislang unterbewertet wurden.
Verschärft wurde so etwa die Strafrahmen für:
-§§ 224,226 StGB
- den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. den sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§§ 176a, 176b StGB)
- die sexuelle Nötigung (§§ 177, 178 StGB)
Die Neubewertung des Wohnungseinbruchdiebstahl als qualifizierter Tatbestand mit gleichzeitiger Erhöhung der Mindeststrafe (§ 24 I Nr.3 StGB) trägt in besonderem Maße den Ergebnissen viktimologischer Forschung Rechnung, wonach bei solchen Delikten nicht der matrielle Schaden, sondern die psychischen Folgen der Geschädigten im Vordergrund stehen.
Verschärft wurde so etwa die Strafrahmen für:
-§§ 224,226 StGB
- den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. den sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§§ 176a, 176b StGB)
- die sexuelle Nötigung (§§ 177, 178 StGB)
Die Neubewertung des Wohnungseinbruchdiebstahl als qualifizierter Tatbestand mit gleichzeitiger Erhöhung der Mindeststrafe (§ 24 I Nr.3 StGB) trägt in besonderem Maße den Ergebnissen viktimologischer Forschung Rechnung, wonach bei solchen Delikten nicht der matrielle Schaden, sondern die psychischen Folgen der Geschädigten im Vordergrund stehen.