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Darstellung Raub / räuberische Erpressung
Der Darstellung müssen alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der schweren räuberischen Erpressung zu entnehmen sein. Insbesondere muss das Gepräge der Tat als Erpressung (und nicht als Raub, siehe hierzu Fischer § 253 Rn. 9 f. und § 255 Rn. 3 sowie die Bedrohung mit Leibes- und Lebensgefahr unter Einsatz einer Scheinwaffe gemäß §§ 255, 250 I Nr. l b StGB zum Ausdruck kommen.