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Die Einstellung gemäß § 153 StPO
1. Folgenlose Einstellung

2. Nur bei Vergehen, § 12 II StGB. Solange auch nur der Verdacht eines Verbrechens besteht, muss dem nachgegangen werden.

3. Geringe Schuld (unterer Bereich des
Strafrahmens, minder schwere
Fälle)

4. Schuld muss nicht abschließend
geklärt sein („wäre“); Die Sache braucht nicht durchermittelt werden. Es genügt die auf allgemeine Erfahrung gestütze Prognose, dass auch nach Durchführung der Ermittlung allenfalls geringe Schuld vorläge.
Fall des § 170 II darf nicht vorliegen

5. Kein öffentliches Interesse
(vgl. Nr.233 RiStBV)
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Karteninfo:
Autor: JuraStudi
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Veröffentlicht: 03.03.2010

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