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Nigges-Gellrich: privatrechtliche und öffentlich rechtliche Regelungen des BBiG (Zusatzinfo)
......prinzipiell lassen sich alle aus dem Ausbildungsverhältnis ergebenden wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten dem Privatrecht zuordnen (insbes. Abschnitt 2 BBiG). Aber eine schematische Zuordnung von Abschnitten oder Paragraphen ist nur oberflächlich möglich. Beispiel: Lässt ein Ausbildender einen Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis bei der Kammer eintragen, verstößt er gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift und wird möglicherweise mit einem Bußgeld belegt (alles, was mit Bußgeld oder Strafen geahndet wird, basiert auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben).
Darüber hinaus ist er aber auch dem Auszubildenden gegenüber schadensersatzpflichtig (privatrechtlich!!!). Aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des BBiG, JArbSchG und dem Arbeitsrecht ergeben sich immer auch privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien."
Darüber hinaus ist er aber auch dem Auszubildenden gegenüber schadensersatzpflichtig (privatrechtlich!!!). Aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des BBiG, JArbSchG und dem Arbeitsrecht ergeben sich immer auch privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien."
Karteninfo:
Autor: Zechem
Oberthema: Bildungswissenschaften
Thema: Einführung
Schule / Uni: FernUniversität Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 09.04.2010