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Tatbestandsausschließendes Einverständnis
- ein Einverständnis ist in der Regel möglich, bei Delikten, bei denen die Tathandlung gerade darauf beruht, dass sie gegen den Willen oder ohne die Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden muss (Delikte gegen die Willensfreiheit, §§ 177, 240, 239 und 253 aber auch Eigentumsdelikte bei denen der Wille des Opfers auf Tatbestandsebenen relevant ist, § 242 StGB (Gewahrsamsbruch))
- Voraussetzungen: natürliche Willensfähigkeit und tatsächliches Vorliegen (braucht nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt zu werden)
- bei irriger Annahme: Anwendung von § 16 I 1 StGB; bei fehlender Kenntnis: untauglicher Versuch
Tags: tatbestandsausschließendes Einverständnis
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010