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Def. Verfügungen + Verfügungsbefugnis
dingliche Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, ein dingliches Recht
unmittebar zu
Begründen
Übertragen
Inhaltich zu ändern
Aufzuheben.
Verfügungsbefugnis: steht nur dem Rechtsinhaber (Eigentümer) zu. Es können auch andre Personen befugt sein, inbs. InsV gem. § 80 I InsO, Verfügungsermächtigung gem. § 185 BGB.
Dingliche Ansprüche dienen dem Schutz und der Verwirklichung der dinglichen Rechte (Herausgabe, Abwehr).
unmittebar zu
Begründen
Übertragen
Inhaltich zu ändern
Aufzuheben.
Verfügungsbefugnis: steht nur dem Rechtsinhaber (Eigentümer) zu. Es können auch andre Personen befugt sein, inbs. InsV gem. § 80 I InsO, Verfügungsermächtigung gem. § 185 BGB.
Dingliche Ansprüche dienen dem Schutz und der Verwirklichung der dinglichen Rechte (Herausgabe, Abwehr).
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010