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Zweckveranlasser
- Durchbruch der Lehre des Verhaltensstörers
- Handeln des Zweckveranlassers ist rechtmäßig, bildet aber eine untrennbare Einheit mit dem durch den (Verhaltens)Störer herbeigeführte Gefahr
-> Einschreiten gegen den Hintermann ist genehmigt
- subsidiär zum Verhaltensstörer (str)
streitig
- subjektive Komponente: Der Zweckveranlasser muss Kenntnis/Billigung der Gefahrentstehung durch sein Verhalten haben
- objektive Betrachtung (teilw. hRspr): Objektiver Dritte kann erkennen das Zweckveranlasser zur Entstehung der Gefahr beiträgt
restriktiv anzuwenden; Abwägung von Schutzgut <-> Eingriff
ob Zweckveranlasser als Nichtstörer (§ 9) oder als Störer (§ 6) gilt ist streitig
- Handeln des Zweckveranlassers ist rechtmäßig, bildet aber eine untrennbare Einheit mit dem durch den (Verhaltens)Störer herbeigeführte Gefahr
-> Einschreiten gegen den Hintermann ist genehmigt
- subsidiär zum Verhaltensstörer (str)
streitig
- subjektive Komponente: Der Zweckveranlasser muss Kenntnis/Billigung der Gefahrentstehung durch sein Verhalten haben
- objektive Betrachtung (teilw. hRspr): Objektiver Dritte kann erkennen das Zweckveranlasser zur Entstehung der Gefahr beiträgt
restriktiv anzuwenden; Abwägung von Schutzgut <-> Eingriff
ob Zweckveranlasser als Nichtstörer (§ 9) oder als Störer (§ 6) gilt ist streitig
Tags: Polizeirecht
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