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Anwendung von 812 I 1. Alt. / 812 I S. 2 bei rechtsvernichtender/hemmender Einrede
812 I 1. Alt wird bei rechtshindernden Einwendungen (von Anfang an nichtig) genutzt
812 I S. 2 bei rechtsvernichtenden Einwendungen (Rechtsgrund fällt später weg) (wird selten wegen ex-tunc Wirkung wie in der Anfechtung in der Praxis genutzt)
812 I S. 2 bei rechtsvernichtenden Einwendungen (Rechtsgrund fällt später weg) (wird selten wegen ex-tunc Wirkung wie in der Anfechtung in der Praxis genutzt)