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entschuldigender Notstand
Schuldausschluss für rechtswidrige Taten, die der Täter aus dem
Druck der Selbsterhaltung begangen hat, sodass ihm normgemäßes
Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte. ( § 35)
Druck der Selbsterhaltung begangen hat, sodass ihm normgemäßes
Verhalten nicht mehr zugemutet werden konnte. ( § 35)
Karteninfo:
Autor: gedankensalat
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht AT
Schule / Uni: Potsdam
Ort: Potsdam
Veröffentlicht: 14.01.2010