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Def.: Fremdgeschäftsführungswille gem. § 687 II BGB
Fremdgeschäftsführungswille: Geschäftsführer muss in dem Bewusstsein der Fremdheit das Geschäft auch als fremdes (für irgendeinen Geschäftsherren) führen wollen.
(-) bei Gefälligkeiten
(-) bei Gefälligkeiten
Karteninfo:
Autor: Julia W.
Oberthema: Jura
Thema: Privatrecht
Schule / Uni: Hamburg
Ort: Hamburg
Veröffentlicht: 24.02.2010