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Alle Oberthemen / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Besonderheiten bei Verfassungsänderungen
>Nach Art.79 I 1 GG kann das GG nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert oder ergänzt.

>Verfassungsänderung kann nur mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des BT und BR erfolgen Art.79 II

>Veränderung des GG das die Mitwirkung der Länder beschränkt oder die Grundrechte berührt ist unzulässig. Lediglich Modifizierung ("berührt")der Grundrechte möglich solang ihnen im allgemeinen Rechnung getragen wird.
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Autor: Malte
Oberthema: Jura
Thema: Staatsrecht
Veröffentlicht: 01.03.2010

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