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Vermögensverfügung (ungeschriebenes TB-Merkmal, § 263 StGB)
- Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches unmittlebar einen Vermögensschaden herbeiführt
- Vermögensminderung- Auszahlen eines Geldbetrags, Übergabe des Besitzes, Übereignung, Abschluss eines Vertrages (sog. Eingehungsbetrug)
- bei der Vermögensverfügung wird di eVermögensminderung unter Außerachtlassung einer etwaigen Kompensation bestimmt
- die Vermögensverfügung muss freiwillig, mit Verfügungsbewusstsein und unmittelbar vermögensmindernd sein (Freiwilligkeit liegt dann nicht vor, wenn das Opfer keine Handlungsalternative zu haben glaubt oder sich in einer vom Täter hervorgerufenen psychischen Zwangslage befindet)
Tags: Vermögensverfügung
Quelle: juriq
Quelle: juriq
Karteninfo:
Autor: champarova
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht BT
Schule / Uni: FU
Ort: Berlin
Veröffentlicht: 02.04.2010