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Verfügungsbeschränlungen 1365, 1369
gelten für
- wirtsch Grundlage d Familie (Vermögen als Ganzes)
- stoffl Substanz d Familienlebens (Haushaltsgegenstände)
- absolute Beschränkung = gutgl Erwerb (-)
- Vermögen als Ganzes; ca 85 %; Gegenleistung wird nicht berücksichtigt (geringerer Wert)
+ Vertragspartner muss Kenntnis haben das Vermögen als Ganzes betroffen ist (subj Theorie); Kenntnis muss zZt d Verpflichtung vorliegen, spätere Kenntnis schadet nicht
- Ehepartner kann 986, 869 analog Herausgabe an sich verlangen oder 985 iVm 1368 als Prozessstandschaft
- Vertragspartner hat kein ZBR aus 273
Konvaleszenz v 1365
- bei Scheidung (-) = Zugewinnsausgleich darf nicht gefährdet werden
- bei Tod (-) = gilt auch f d erbR Zugewinnausgleich
- bei Tod d Zustimmungsbedürftigen (+)
+ Schutzzweck ist hinfällig geworden -> Geschäft wird wieder wirksam
+ gilt nicht wenn die Zustimmung z Lebzeiten endgültig verweigert wurde = endgültige Unwirksamkeit
- wirtsch Grundlage d Familie (Vermögen als Ganzes)
- stoffl Substanz d Familienlebens (Haushaltsgegenstände)
- absolute Beschränkung = gutgl Erwerb (-)
- Vermögen als Ganzes; ca 85 %; Gegenleistung wird nicht berücksichtigt (geringerer Wert)
+ Vertragspartner muss Kenntnis haben das Vermögen als Ganzes betroffen ist (subj Theorie); Kenntnis muss zZt d Verpflichtung vorliegen, spätere Kenntnis schadet nicht
- Ehepartner kann 986, 869 analog Herausgabe an sich verlangen oder 985 iVm 1368 als Prozessstandschaft
- Vertragspartner hat kein ZBR aus 273
Konvaleszenz v 1365
- bei Scheidung (-) = Zugewinnsausgleich darf nicht gefährdet werden
- bei Tod (-) = gilt auch f d erbR Zugewinnausgleich
- bei Tod d Zustimmungsbedürftigen (+)
+ Schutzzweck ist hinfällig geworden -> Geschäft wird wieder wirksam
+ gilt nicht wenn die Zustimmung z Lebzeiten endgültig verweigert wurde = endgültige Unwirksamkeit
Tags: Familienrecht, Schuldrecht
Quelle:
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