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5. In welchen Fällen gibt es unter den Gelehrten Meinungsunterschiede bzg. der Bewertung von Beweiskraft? Wie macht sich dies bemerkbar innerhalb der einzelnen Rechtsschulen?
in Detailfragen der Religion (furu) , vor allem beim Umgang mit allgemein formulierten Koranversen, zu denen es nicht-mutawatir überlieferte Sunna gibt, die detaillierter auf die im Koran allgemein formulierten Anweisungen eingeht.
Bsp:
Die hanafitische Rechtsschule betrachtet allgemein gehaltene Koranverse als Belege mit 100 % Beweiskraft, die nicht durch nicht-mutawatir überlieferte Sunna eingeschränkt werden kann, da nicht-mutawatir überlieferte Sunna keine 100 % Beweiskraft hat aufgrund der nicht absolut sicheren Überlieferung.
Hingegen betrachten die malikitische, schafiitische und hanbalitische Rechtsschule allgemein gehaltene Koranverse nicht als Belege mit 100 % Beweiskraft, weil die autarke Betrachtung dieser Verse bei diesen Rechtsschulen zunächst eine Worlaut (dhahir)Bedeutung ist, die noch durch andere Offenbarungstexte korrigiert werden kann. Da diese allgemein gehaltenen Verse also keine 100 % Beweiskraft haben-aufgrund der Art des Harausziehens der Bedetung, nicht aufgrund der Überlieferung, die mutawatir ist, kann das Verständnis der Verse sehr wohl durch nicht-mutawatir überlieferte Sunna, welche auch keine 100 % Beweiskraft hat, korrigiert werden.
Diese unterschiedliche Sichtweise der Rechtsschulen machen sich stark im Fiqh, den islamischen Bestimmungen bemerkbar,.
Bsp:
Die hanafitische Rechtsschule betrachtet allgemein gehaltene Koranverse als Belege mit 100 % Beweiskraft, die nicht durch nicht-mutawatir überlieferte Sunna eingeschränkt werden kann, da nicht-mutawatir überlieferte Sunna keine 100 % Beweiskraft hat aufgrund der nicht absolut sicheren Überlieferung.
Hingegen betrachten die malikitische, schafiitische und hanbalitische Rechtsschule allgemein gehaltene Koranverse nicht als Belege mit 100 % Beweiskraft, weil die autarke Betrachtung dieser Verse bei diesen Rechtsschulen zunächst eine Worlaut (dhahir)Bedeutung ist, die noch durch andere Offenbarungstexte korrigiert werden kann. Da diese allgemein gehaltenen Verse also keine 100 % Beweiskraft haben-aufgrund der Art des Harausziehens der Bedetung, nicht aufgrund der Überlieferung, die mutawatir ist, kann das Verständnis der Verse sehr wohl durch nicht-mutawatir überlieferte Sunna, welche auch keine 100 % Beweiskraft hat, korrigiert werden.
Diese unterschiedliche Sichtweise der Rechtsschulen machen sich stark im Fiqh, den islamischen Bestimmungen bemerkbar,.
Karteninfo:
Autor: CoboCards-User
Oberthema: Usul al Fiqh
Thema: Teil 2 & 3
Schule / Uni: Dafk
Veröffentlicht: 21.08.2017