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Kap 8 Richtlinien für Täuschung
kommen nur infrage, wenn:
- sichtlichen Erkenntnisgewinn rechfertigen lassen u keine alternativen methodischen Vorgehensweisen ohne Täuschung zur Verfügung stehen
- Getäuscht werden darf ein Proband nicht, wenn im Laufe der Studie ersthafte psychisch u/o somatische Belastungen zu erwarten sind
- VL ist verpflichtet Probanden so früh wie möglich über die Täuschung aufzuklären u die Möglichkeit zu bieten ihre Daten zurückzuziehen.
- Aufklärung des Probanden (Debriefing) sollte am Ende des jeweiligen Versuchs erfolgen, spätestens am Ende der gesamten Datenerhebung
Karteninfo:
Autor: sume88
Oberthema: Psychologie
Thema: Modul 1
Schule / Uni: Fernuni Hagen
Ort: Hagen
Veröffentlicht: 15.08.2011