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Alle Oberthemen / Recht / Definitionen / VL - Definitionen
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Anderer
ist jede natürliche Person, also jeder Mensch, der von dem Verhalten des Verkehrsteilnehmers betroffen wird, auch wenn sie sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum befindet und auch dann nicht Verkehrsteilnehmer ist. Auch juristische Personen fallen darunter, nämlich dann, wenn deren Eigentum beeinträchtigt wird, z.B. Beschädigung eines Streifenwagens.
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Karteninfo:
Autor: M. Grundau
Oberthema: Recht
Thema: Definitionen
Veröffentlicht: 26.09.2011

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