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Freiheitsentziehung / Freiheitsbeschränkung
Die Freiheitsentziehung ist von der bloßen Freiheitsbeschränkung nach Zweck und Intensität des Eingriffs und der Eingriffsdauer zu unterscheiden.
- Liegt eine Freiheitsentziehung (vgl. die beispielhafte Definition in § 415 Abs. 2 FamFG) vor, bedarf es der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung durch die Polizei (grundsätzlich vor Ingewahrsamnahme, tatsächlich meistens jedoch unmittelbar danach). Dies gilt nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 PAG ausnahmsweise nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme und somit nach Entlassung des Festgehaltenen (Art. 20 Nr. 1 PAG) ergehen würde (Beispiel: Ein Betrunkener wird nachts zur Ausnüchterung in Schutzgewahrsam genommen und, nachdem er seinen Rausch ausgeschlafen hat, morgens entlassen). Zuständig ist nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 PAG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird (abdrängende Sonderzuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die ordentliche Gerichtsbarkeit).
- Ist die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann nach Art. 18 Abs. 2 PAG bei berechtigtem Interesse nachträglich Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung erhoben werden; auch hierfür ist das Amtsgerichtzuständig, Art. 18 Abs. 3 Satz 2 PAG